0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Bestimmung basiert auf dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. S. 1254). Sie entspricht inhaltlich dem früheren § 723 Abs. 2 RVO.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Zur wirksamen Bekämpfung der Unfall- und Gesundheitsgefahren im Arbeitsleben sind die Arbeitgeber verpflichtet, gemäß § 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (z. B. Sicherheitsingenieure) zu bestellen. Damit soll die sachverständige Anwendung technischer und medizinischer Vorschriften sowie die Berücksichtigung moderner sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Erkenntnisse erreicht werden. Nicht zuletzt soll mit dem betrieblichen Einsatz von Betriebsärzten und Sicherheitsexperten ein größtmöglicher Wirkungsgrad der vorhandenen Mittel für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in den Betrieben erzielt werden. Die Bestellung gemäß § 1 ASiG kann auch dergestalt erfolgen, dass die Unternehmen eigene Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte beschäftigen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die mit der Umsetzung der gesetzlichen Forderung des § 1 ASiG verbundenen Kosten dürften allerdings vor allem kleinere Betriebe davon abhalten, eigene Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Um in solchen Fällen zu gewährleisten, dass die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in den Betrieben wahrgenommen wird, können die Unfallversicherungsträger entsprechende überbetriebliche Dienste nach § 24 Abs. 1 Satz 1 einrichten. Entsprechend bietet sich die Einrichtung überbetrieblicher Dienste an, wenn eine ausreichende Anzahl mittlerer und kleinerer Unternehmen vorhanden ist, bei denen die Bestellung von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit wegen der Art und des Umfanges des Unternehmens, der Zahl der Beschäftigten oder aus Gründen des finanziellen Aufwandes nicht zweckmäßig ist. Schafft die Berufsgenossenschaft solche Einrichtungen, hat sie in ihrer Satzung das Nähere zu regeln. Insbesondere hat sie darin Regelungen zur bedarfsdeckenden Finanzierung der überbetrieblichen Einrichtungen zu treffen (vgl. dazu Rz. 4). Aufgrund Satzung können die Unternehmer verpflichtet werden, sich einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst anzuschließen, wenn sie innerhalb einer seitens des Unfallversicherungsträgers in dessen Satzung festgelegten angemessenen Frist keine oder nicht in ausreichendem Umfang Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Die Finanzierung der Einrichtung erfolgt durch die Unternehmer.

Die Unfallversicherungsträger führen insoweit eine eigene Umlage durch. Die Vorschrift lässt die Einrichtung eines gemeinsamen Dienstes mehrerer Unfallversicherungsträger zu.

 

Rz. 4

Nach Satz 2 bestimmt die Satzung das Nähere über die Fälligkeit sowie über den Maßstab, aufgrund dessen die Mittel aufzubringen sind (vgl. zur Umlage der Kosten BSG, Urteil v. 2.11.1999, B 2 U 25/98 R). In der Regel wird der Beitrag für überbetriebliche Dienste mit dem Beitragsbescheid nach § 168 erhoben. Der Beitragsbescheid weist die Kosten für den überbetrieblichen Dienst besonders aus. Hinsichtlich der Fälligkeit kann § 23 Abs. 3 SGB IV herangezogen werden.

3 Literatur

 

Rz. 5

Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 151 Rz. 4.

Lauterbach-Platz, UV-SGB VII, § 151 Rz. 3.

Lauterbach-Hussing, UV-SGB VII, § 24 Rz. 6.

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