Rz. 9

Die Unfallversicherungsträger sind gemäß Abs. 5 verpflichtet, die Unternehmer über die einschlägigen UVV zu unterrichten. Die Unternehmer sind ihrerseits verpflichtet, die Versicherten im Unternehmen zu unterrichten. Die Kenntnis der einschlägigen UVV ist von entscheidender Bedeutung für den Erfolg der Prävention. Die in Abs. 5 normierte Unterrichtung beinhaltet mehr als die bloße Bekanntgabe, die bereits gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV vorgeschrieben ist. Erforderlich ist eine gezielte Unterrichtung der Unternehmer und die Erläuterung der einschlägigen UVV, ggf. durch Merkblätter und Schulungen. Die Unternehmer sind verpflichtet, die Versicherten nicht nur durch Aushang der einschlägigen UVV zu unterrichten, sondern die UVV zu erläutern und ggf. Schulungen anzubieten.

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