Rz. 5

Zu den Regelungen der EU bestehen Überschneidungen. Arbeitsschutzrichtlinien der EU sind zwingendes Recht. Solange sie nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind, entfalten sie unmittelbares Recht (zur Bildschirmrichtlinie vgl. BAG, Beschluss v. 2.4.1996, 1 ABR 47/95).

Dabei sind die EU-Richtlinien als Mindestnormen zu verstehen; Abweichungen zugunsten verschärfter Sicherheit sind durch Unfallverhütungsvorschriften möglich.

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