Rz. 3

Die Regelungskonkurrenz setzt voraus, dass ein Widerspruch zwischen einer bestimmten Regelung oder Klausel des Dienstvertrages und der DO besteht. Satz 1 der Vorschrift ordnet den Vorrang der kollektivrechtlichen Satzungsregelung in der DO gegenüber der individualrechtlichen Regelung im Dienstvertrag an. Die Regelung im Dienstvertrag ist nichtig, soweit sie der DO widerspricht. Mithin erfasst deren Nichtigkeit grundsätzlich nicht den gesamten Dienstvertrag, sondern nur die einzelne Regelung. Dies wird als Regelung i.S.d. Teilnichtigkeit nach § 139 BGB verstanden. Anders als der Wortlaut des § 139 BGB zunächst vermuten lassen könnte, ist grundsätzlich nur Teilnichtigkeit der jeweiligen Klausel des Dienstvertrages anzunehmen ("soweit …"). Nur ausnahmsweise und nur dann, wenn die Nichtigkeit aufgrund besonderer Umstände den gesamten Vertrag erfasst, wird Gesamtnichtigkeit angenommen (LSG Hamburg, Urteil v. 20.3.2007, L 3 U 12/05, unveröffentlicht, m.w.N.).

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