Rz. 7

§ 8 Abs. 3 Muster-DO und die Verfahrensgrundsätze als Anlage zur Muster-DO regeln die Durchführung des Disziplinarverfahrens für DO-Angestellte. Danach veranlasst der Vorgesetzte die erforderlichen Ermittlungen. Er kann damit einen Mitarbeiter oder eine externe Person, z.B. einen Rechtsanwalt, beauftragen. Der DO-Angestellte ist anzuhören, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Ist mit der Dienstentlassung zu rechnen, so kann er vorläufig des Dienstes enthoben werden. In einem solchen Fall kann maximal die Hälfte der Dienstbezüge einbehalten werden. Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme hat der DO-Angestellte das Recht auf Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen innerhalb einer mindestens einmonatigen Frist.

 

Rz. 8

Zuständig für die Dienstenthebung ist der Vorstand, bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen sehen die Verfahrensgrundsätze die Zuständigkeit der Geschäftsführung vor. Die Disziplinarmaßnahmen sind ebenso wie das Dienstverhältnis der DO-Angestellten privatrechtlicher Natur. Dagegen kann der DO-Angestellte Klage beim Arbeitsgericht erheben. Für die Klage eines Mitglieds der Geschäftsführung ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Zu unterscheiden davon ist ein Rechtsstreit, in dem es um Verfehlungen im Zusammenhang mit der Organstellung eines Mitglieds eines Selbstverwaltungsorgans geht. Organstellung und Dienstverhältnis gehören unterschiedlichen Rechtskreisen an. Die in § 59 Abs. 2 bis 6 SGB IV vorgesehenen Maßnahmen sind öffentlich-rechtlicher Natur. Daher ist der Sozialrechtsweg eröffnet. Gleiches gilt für die Anfechtung eines Bescheides der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Unfallversicherungsträger (LSG Hamburg, Urteil v. 20.3.2007, L 3 U 12/05, unveröffentlicht).

 

Rz. 9

Der Erlass der DO und die auf der DO beruhende Disziplinarmaßnahme gegen einen DO-Angestellten lösen kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung aus. Die Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG gilt nur für Beamte; § 75 Abs. 3 BPersVG findet schon nach dem Einleitungshalbsatz keine Anwendung, weil die DO als Satzung ein materielles Gesetz darstellt (BAG, Urteil v. 25.5.1982, 1 AZR 1073/79, BAGE 39 S. 76 = USK 8297).

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