2.1 Träger der Versicherungseinrichtungen

 

Rz. 3

Satz 1 bestimmt die Unfallversicherungsträger zum Träger der Einrichtungen nach § 140. Träger dieser Einrichtungen ist der jeweilige Unfallversicherungsträger, bei dem die Haftpflicht- und Auslandsversicherung angegliedert ist. Die Regelung entspricht dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 763 RVO). Gegenwärtig betreibt die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie eine eigene Einrichtung der Auslandsunfallversicherung.

2.2 Aufsicht

 

Rz. 4

Satz 2 regelt allein die Rechtsaufsicht. Die Regelung entspricht dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 763 RVO). Die Aufsicht über die Einrichtungen nach § 140 ist geteilt. Die Rechtsaufsicht führt die für die Aufsicht über die Unfallversicherungsträger zuständige Behörde (vgl. § 90 SGB IV und Komm. zu § 158). Bei bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgern ist dies das Bundesversicherungsamt in Berlin. Die Fachaufsicht dagegen führt das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen in Berlin.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge