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Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII überführt und trat am 21.8.1996 in Kraft. Vorgängervorschrift war § 546 RVO a. F.

Durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurden mit Wirkung zum 5.11.2008 die Abs. 3 und 4 angefügt. Damit wurde die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie einbezogen und die Rolle des Spitzenverbandes DGUV in der Prävention betont.

Durch Art. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) wurde mit Wirkung zum 25.7.2015 Abs. 3 ergänzt durch den Hinweis auf die nationale Präventionsstrategie nach §§ 20d bis 20f SGB V.

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