Rz. 3

Eine bestimmte Form der Unterrichtung gibt das Gesetz nicht vor. Darum kann der Unternehmer diejenige Art der Bekanntmachung wählen, die ihm angesichts der betrieblichen Verhältnisse am besten geeignet erscheint. Somit kommen etwa ein Aushang am Schwarzen Brett, eine schriftliche Mitteilung im – wenn vorhanden – betrieblichen Informationsdienst oder unter Umständen lediglich eine mündliche Mitteilung in Betracht.

 

Rz. 4

Wer seiner Pflicht i. S. d. Vorschrift schuldhaft nicht nachkommt, handelt gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 4 ordnungswidrig, was nach § 209 Abs. 2 ein Bußgeld i. H. v. 2.500 EUR nach sich ziehen kann.

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