Rz. 9

Abs. 2 betrifft ausländische Unternehmen auf deutschem Boden, die ihren Sitz jedoch nicht in Deutschland haben.

Durch die Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten, der seinen Sitz im Inland hat, soll gemäß Satz 1 sichergestellt werden, dass für das ausländische Unternehmen ein Verantwortlicher im Inland vorhanden ist. Beim Betrieb eines Seeschiffs hat der inländische Bevollmächtigte seinen Sitz in einem inländischen Seehafen zu haben.

Nach Satz 2 hat der inländische Bevollmächtigte die Pflichten eines ausländischen Unternehmers.

Satz 3 regelt in Anlehnung an Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit bei Versicherungsträgern, die regional gegliedert sind. Entsprechend sind in diesem Zusammenhang die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Unternehmens maßgeblich (vgl. insoweit die Ausführungen unter Rz. 4 bis 8). Folglich gilt als Sitz des Unternehmens die Betriebsstätte im Inland, also der Ort, von dem aus das Unternehmen in kaufmännischer und technischer Hinsicht geführt wird. Kann ein solcher organisatorischer Mittelpunkt nicht ermittelt werden, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten maßgebend.

Satz 4 fingiert Berlin als Sitz des Unternehmens, wenn das ausländische Unternehmen seiner Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten nicht nachgekommen ist. Durch diese Fiktion wird ein u. U. nicht örtlich zuständiger Unfallversicherungsträger zur Leistungserbringung verpflichtet. Darum kann dieser gemäß § 173 Abs. 4 für seine Entschädigungsleistung von dem oder den anderen für das Unternehmen ebenso sachlich zuständigen Unfallversicherungsträger(n) einen Ausgleich verlangen.

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