Rz. 24

Satz 2 regelt den Rückgriff des leistenden Unfallversicherungsträgers durch entsprechende Anwendung des § 116 SGB X. Schadensersatzansprüche unterliegen grundsätzlich § 116 SGB X (vgl. zuletzt: BGH, Urteil v. 18.5.2010, VI ZR 142/09, VersR 2010 S. 1103; BGH, Urteil v. 23.2.2010, VI ZR 331/08, NJW 2010 S. 1532 jeweils m. w. N.), weshalb die Bedeutung der Vorschrift in der entsprechenden Anwendung auf Aufwendungsersatzansprüchen als Nichtschadensersatzansprüche liegt, die von § 116 SGB X sonst nicht erfasst wären (ebenso: Kater, in: KassKomm, SGB X, § 116 Rz. 133).

 

Rz. 25

Die Regressregelung erfüllt einen 3-fachen Zweck:

  1. Der Schädiger soll nicht durch Leistungen der Unfallversicherungsträger entlastet werden.
  2. Eine doppelte Entschädigung des Versicherten wird vermieden.
  3. Der Unfallversicherungsträger kann sich einen Ausgleich verschaffen.

Rechtstechnisch erfolgt ein gesetzlicher Forderungsübergang vom Versicherten auf den Unfallversicherungsträger. Der Forderungsübergang tritt bereits ab dem Zeitpunkt der Schädigung ein (vgl. BGH, Urteil v. 10.7.1967, III ZR 78/66, BGHZ 48 S. 181 = NJW 1967 S. 2199), er ist aber aufschiebend bedingt durch die Stellung des Antrags. Der Höhe nach ist der Forderungsübergang begrenzt. Der Schadensersatzanspruch des Nothelfers geht nur soweit über, als er sachlich und zeitlich deckungsgleich (kongruent) mit der Sozialleistung des Versicherungsträgers ist (vgl. § 116 SGB X).

Die Verweisung auf § 640 Abs. 2 RVO ist entfallen. Der Unfallversicherungsträger kann nun auch in Härtefällen nicht mehr auf den Regress verzichten.

 

Beispiele:

  • Bei der Rettungshandlung an der Unfallstelle verunglückt der Nothelfer nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a, weil er von einem vorbeifahrenden Pkw erfasst wird. Der Schädiger ist regresspflichtig.
  • Der Verunglückte selbst hat die Notlage verschuldet und haftet deshalb (ausführlich: Gehrlein, VersR 1998 S. 1330).

Der Regress durch Anspruchsübergang tritt nur im Fall der Antragstellung des Nothelfers ein. Wird kein Antrag nach § 13 gestellt, ist für einen Regress/Anspruchsübergang kein Raum. Der Nothelfer hat ein Wahlrecht, welches durch Regressvorschriften nicht beeinträchtigt werden darf.

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