Rz. 1

Die Norm geht im Wesentlichen auf das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zurück. § 128 Abs. 1 Nr. 4 ist durch das Dritte Wahlrechtsverbesserungsgesetzes v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) modifiziert worden.

Durch Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 11 eingefügt, Nr. 10 und Abs. 2 geändert sowie Abs. 3 und Abs. 4 aufgehoben. Abs. 1 Nr. 2 erfuhr durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.10.2005 eine Änderung.

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) ist Abs. 1 Nr. 10 zur Beseitigung eines Redaktionsversehens mit Wirkung zum 11.8.2010 geändert worden. Abs. 1 Nr. 1a wurde durch Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2447) zum 1.1.2013 neu gefasst. Weiterhin neu formuliert wurde Abs. 1 Nr. 11 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 22.4.2015. Durch das gleiche Gesetz wurde in Abs. 1 Nr. 2a eingefügt.

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