Rz. 18

Der Bund führt seine öffentlichen Aufgaben zum Teil durch rechtlich selbständige Unternehmen durch. Dies würde grundsätzlich zu einer Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften führen (§ 121).

Im Zuge einer zunehmenden Privatisierung öffentlicher Aufgaben ergibt sich eine sachliche Berechtigung für die Übernahme eines derartigen Unternehmens in den Zuständigkeitsbereich des Bundes, wenn eine starke Nähe zum Staat vorliegt, die sich aus der Aufgabenart oder einer wirtschaftlichen Verflechtung (Finanzierung aus Haushaltsmitteln) bzw. einem Personalaustausch mit Regiebetrieben des Bundes ergibt. Abs. 4 ermöglicht es, von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung durch einen staatlichen Akt (Bezeichnung) abzuweichen. Die Übernahme des Unternehmens in den Zuständigkeitsbereich des Bundes (Bezeichnungsverfahren) setzt entweder eine überwiegende finanzielle Beteiligung des Bundes (bei Mischfinanzierung durch Bund, Länder, Gemeinden keine Bezeichnung) oder einen wie auch immer gearteten ausschlaggebenden Einfluss auf die Organe des Unternehmens voraus.

 

Rz. 19

Eine Übernahme des Unternehmens soll unterbleiben, wenn es erwerbswirtschaftlich, also vorrangig der Gewinnerzielung dienend betrieben wird. Unternehmen in diesem Sinne sind Unternehmen in Form einer Aktien- oder Handelsgesellschaft oder selbständige Stiftungen, Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts. Ist die Übernahme gleichwohl erfolgt, kann sie widerrufen werden. Über den Widerruf einer Übernahme entscheidet das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium der Finanzen. Die Übernahme des in selbständiger Rechtsform betriebenen Unternehmens durch den Bund wird mit Beginn des folgenden Jahres, der Widerruf der Übernahme zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

 

Rz. 20

Der mit Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 eingefügte Abs. 4 Satz 6 dient der Verwaltungsvereinfachung. Es soll mit der Regelung vermieden werden, dass bei Ausgliederung von Organisationseinheiten aus den Unternehmen des Bundes und der rechtlichen Verselbstständigung dieser Einheiten für einen unterjährigen Zeitraum bis zum Beginn des nachfolgenden Jahres, also für einen relativ kurzen Zeitraum, die Zuständigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft begründet wird.

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