Rz. 25

Abs. 2 schränkt den Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens für Haus-, Zier- und Kleingärten ein. Mittels einer Fiktion grenzt der Gesetzgeber die Haus-, Zier- und Kleingärten aus dem Bereich der landwirtschaftlichen Unternehmen aus und ordnet sie dem privaten eigenwirtschaftlichen Bereich der Erholung zu (BSG, Urteil v. 31.1.1989, 2 RU 30/88).

Die Vorschrift weist 3 Merkmale auf:

  • Größe der Fläche,
  • Bewirtschaftung ohne fremde Hilfe und
  • hauptsächliche Verwendung der Erzeugnisse für den eigenen Haushalt.

Auf die Lage der Wirtschaftsfläche in der Nähe des Hauses kommt es nicht an (BSG SozR 2200 § 778 Nr. 3).

 

Rz. 25a

Bedeutung kommt zuerst der Größe der Fläche zu. Ab einer Obergrenze von maximal 2.500 m² ist die Annahme eines Hausgartens ausgeschlossen. Eine solche Betrachtungsweise lässt sich einmal aus § 131 Abs. 3 ableiten, wonach bei mehr als 0,25 ha stets ein selbständiges Unternehmen vorliegt, zudem kann § 5 herangezogen werden, der eine Versicherungsbefreiung möglich macht, wenn die Fläche kleiner als 0,25 ha ist.

 

Rz. 25b

Liegt eine Fläche von unter 0,25 ha vor, ist die Annahme eines Haus-, Zier- oder Kleingartens gleichwohl ausgeschlossen, wenn regelmäßig oder in erheblichem Umfang eine Bewirtschaftung mit besonders für die Gartenarbeit eingestellten und beschäftigten Personen stattfindet, weil in diesem Fall ein erheblicher Arbeitsaufwand vorliegt. Dieselbe Wertung greift ein, wenn die Erzeugnisse nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen, sondern überwiegend zur Veräußerung bestimmt sind (LSG Baden-Württemberg, SGb 1988 S. 378).

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