2.1 Auflösung eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung

 

Rz. 3

Die Norm befasst sich mit der Auflösung von bundesunmittelbaren und landesunmittelbaren Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.

Bundesunmittelbare Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind solche, bei denen sich der Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines (Bundes-)Landes hinaus erstreckt und kein Fall von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG vorliegt (sog. bundesunmittelbare Versicherungsträger).

Landesunmittelbare Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind solche, bei denen sich der Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines (Bundes-)Landes erstreckt oder ein Fall von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG vorliegt (sog. landesunmittelbare Versicherungsträger).

2.2 Auflösung durch Vereinigung

 

Rz. 4

Der Begriff der Auflösung wird im SGB VII nicht definiert. Gemeint sind die Fälle, in denen durch die Vereinigung mindestens zweier Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Vereinigung abgrenzbarer Unternehmensarten eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung mit mindestens 2 anderen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung mindestens ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung aufhört zu existieren.

Soweit in diesen Fällen durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder nicht etwas anderes bestimmt worden ist, gehen die Rechte und Pflichten des aufgelösten Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung auf den Bund (bundesunmittelbare Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) oder das aufsichtführende Land (landesunmittelbare Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) über. Eine Konstellation, in der durch eine Rechtsvorschrift des Bundes etwas anderes bestimmt worden ist, ist die nach § 18 Abs. 1 Satz 7 (vgl. Komm. dort).

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