Rz. 14

In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 müssen Rechtsbeziehungen zu Dritten nicht gesondert geregelt werden, denn in dem Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung von Berufsgenossenschaften durch die nach der Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde als wirksam bestimmt wird, wird die neu errichtete Berufsgenossenschaft gemäß Abs. 1 Satz 7 Gesamtrechtsnachfolgerin aller fusionierenden Berufsgenossenschaften. Die Vorlage einer solchen Vereinbarung ist daher entbehrlich.

Anders ist dies in den Fällen von Abs. 2. Dort ist eine Vereinbarung der beteiligten Berufsgenossenschaften über die Rechtsbeziehungen zu Dritten nicht entbehrlich. In dieser Vereinbarung sind nach Abs. 3 Satz 1 auch die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens und der Übernahme der Bediensteten – entsprechend der für das Kalenderjahr vor der Vereinigung (Zeitpunkt der Wirksamkeit nach Abs. 1 Satz 6) auf die Unternehmensarten entfallenden Entschädigungslast – zu regeln. Gemäß Abs. 3 Satz 2 gilt ferner § 119 Abs. 5 entsprechend (vgl. Komm. dort).

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