2.1 Gemeindeunfallversicherungsverband

 

Rz. 3

Soweit kein Fall des § 116 Abs. 1 Satz 2 vorliegt (gemeinsame Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich), ermächtigt Abs. 1 die Landesregierungen, Gemeindeunfallversicherungsverbände für mehrere Gemeinden zu errichten. Der rechtsetzende Akt erfolgt durch Rechtsverordnung.

Wie schon die Terminologie "Gemeindeunfallversicherungsverband" vermuten lässt, muss sich nach Abs. 1 die Mindesteinwohnerzahl von 500.000 Einwohnern aus mehreren Gemeinden zusammensetzen. Bei einer einzelnen Großstadt wie etwa München handelt es sich stattdessen um eine Unfallkasse der Gemeinde, wie z. B. die Unfallkasse München (vgl. Abs. 4).

2.2 Gemeindeunfallversicherungsverband mehrerer Bundesländer

 

Rz. 4

Vergleichbar zu der Konstellation nach § 116 Abs. 2 sind gemäß Abs. 2 die Landesregierungen von wenigstens 2 und höchstens 3 Bundesländern ermächtigt, durch gleichlautende Rechtsverordnungen einen gemeinsamen Gemeindeunfallversicherungsverband zu errichten. Weitere Voraussetzung ist noch, dass ein Bundesland als aufsichtsführendes Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag dieser Länder bestimmt wird.

Dass der gemeinsame Gemeindeunfallversicherungsverband auch in diesen Fällen eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ermöglicht Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG.

§ 116 Abs. 3 gilt gemäß Abs. 2 Satz 2 entsprechend (vgl. Komm. dort).

2.3 Feuerwehr-Unfallkassen

 

Rz. 5

Soweit eine Feuerwehr-Unfallkasse nicht in ihrer bisherigen Form bestehen bleiben soll, sind die Landesregierungen nach Abs. 3 wie folgt ermächtigt: Sie können mehrere Feuerwehr-Unfallkassen in einem Bundesland vereinigen, wie z. B. Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen (Satz 1 Alt. 1). Vergleichbar zu der Konstellation nach § 116 Abs. 2 sind die Landesregierungen von wenigstens 2 und höchstens 3 Bundesländern auch ermächtigt, durch gleichlautende Rechtsverordnungen länderübergreifend eine (gemeinsame) Feuerwehr-Unfallkasse zu errichten. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Bundesland als aufsichtsführendes Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag dieser Länder bestimmt wird, wie z. B. die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord unter Beteiligung der Bundesländer Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sowie die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte unter Beteiligung der Bundesländer Sachsen-Anhalt und Thüringen (Satz 4). Ferner können die Landesregierungen eine Feuerwehr-Unfallkasse mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Landesbereich und im kommunalen Bereich vereinigen, wie z. B. die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (Satz 1 Alt. 2).

Für die Feuerwehr-Unfallkassen sind gemäß Abs. 3 Satz 2 die für die Gemeindeunfallversicherungsverbände geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände gelten nach Abs. 3 Satz 3 als Unternehmer.

Nach Abs. 5 gilt § 116 Abs. 3 Satz 6 bis 8 entsprechend (vgl. Komm. dort).

2.4 Vereinigung

 

Rz. 6

Die Landesregierungen sind nach Abs. 4 ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Unfallkassen der Gemeinden mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im kommunalen Bereich zu vereinigen. "Können" i. S. d. Norm stellt ein sog. Kompetenz-Kann dar und räumt auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen ein.

Nach Abs. 5 gilt § 116 Abs. 3 Satz 6 bis 8 entsprechend (vgl. Komm. dort).

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