Rz. 6
Der Versicherungsfall muss durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines Vertreters verursacht worden sein. Insoweit sind die Voraussetzungen mit denen des § 110 identisch (vgl. die Komm. dort).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen