Rz. 12

Die Leistungsminderung oder -versagung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers. Das bezieht sich sowohl auf das "Ob" der Leistungsverweigerung als auch auf das "Wie". Die Vorschrift ist keine Strafnorm, sondern soll ggf. die Leistung aus Gründen der Billigkeit ausschließen oder mindern. Bei der Ermessensentscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 18.03.2008, 2 U 1/07 R, BSGE 100 S 124 = SGb 2009 S. 428):

  • Art und Weise der Ausführung der Tat

    • Gefährdungspotential,
    • Schwere der Tat.
  • Begleitumstände

    • Arbeitsdruck, "Notsituation" der Firma, Interessenwahrnehmung für andere,
    • absichtliche Schädigung des Arbeitgebers oder anderer.
  • Schwere des Schuldvorwurfs
  • individuelle Verhältnisse des Versicherten.
 

Rz. 13

Eine Leistungsverweigerung gegenüber dem Täter (Versichertem) kommt eher in Betracht als eine solche gegenüber den Hinterbliebenen (Schmitt, SGB VII, § 101 Rz. 9).

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