Rz. 10

Der Anwendungsbereich erstreckt sich nur auf die Verurteilung von vorsätzlich begangener Vergehen oder Verbrechen. Zum vorsätzlichen Handeln gilt dasselbe wie zu Abs. 1. Es gilt die in § 12 StGB normierte Definition. Demnach sind Verbrechen rechtswidrige Straftaten, die im Mindeststrafmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Vergehen sind rechtswidrige Straftaten, die im Mindeststrafmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind. Bergbehördliche Anordnungen stellen inhaltlich Unfallverhütungsvorschriften dar. Ein Verstoß hiergegen soll gemäß Abs. 2 Satz 2 nicht zum Leistungsausschluss führen.

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