Rz. 2

Durch Abs. 1 wird die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention davon ausgeschlossen, für die Unternehmen des Bundes autonomes Recht in Form von Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 Abs. 1 bis 4 zu setzen. Stattdessen erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Unternehmen des Bundes (§ 125 Abs. 1 Nr. 1) allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Unfallverhütung. Die Vertreterversammlung des Versicherungsträgers ist anzuhören; sie kann Formulierungsvorschläge machen. Gemäß Abs. 1 Satz 4 können die dort genannten Bundesministerien in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Verwaltungsvorschriften erlassen. Dies muss allerdings im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales geschehen.

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