Rz. 2

Abs. 1 bestimmt die fachliche und zahlenmäßige Zusammensetzung des Gremiums. Entsprechend seiner Aufgabenstellung liegt der Schwerpunkt auf der arbeitsmedizinischen Ausrichtung der Mitglieder, wobei auch die Berufung von Personen anderer medizinischer Fachrichtungen möglich ist. Die Zusammensetzung stellt sicher, dass sowohl die Erkenntnisse aus der universitären Forschung und Lehre als auch die Erfahrungen aus der gewerbe- und betriebsärztlichen Praxis in die Beratungstätigkeit einfließen. Dies bedingt, dass die Mitglieder im Regelfall ihre hauptamtliche Funktion an der Hochschule oder im gewerbe- und betriebsärztlichen Dienst aktiv ausüben.

Die Mitgliederzahl von 12 Personen hat sich in der jahrzehntelangen Arbeit des Sachverständigenbeirats bewährt. Sie stellt einen guten Kompromiss zwischen der notwendigen Mindestzahl für eine breite wissenschaftliche Diskussion auf der einen und einer Höchstzahl für eine handhabbare Entscheidungsfindung auf der anderen Seite dar. Die Mitgliederzahl kann in besonderen Fällen unter- oder überschritten werden. So kann z. B. von einer Nachberufung für ein ausgeschiedenes Mitglied abgesehen werden, wenn das Ende der Berufungsperiode für das gesamte Gremium ohnehin in näherer Zukunft eintritt. Eine zusätzliche Berufung käme etwa in Betracht, um ein neues Mitglied noch in Anwesenheit der bisherigen Mitglieder in bestimmte Beratungsthemen einzuarbeiten. Die Dauer der Berufungsperiode entspricht der bisherigen Berufungspraxis und hat sich bewährt. Dabei ist eine wiederholte Berufung, insbesondere im Interesse der Kontinuität der Beratungen, möglich. Die Berufungsdauer kann in besonderen Fällen, z. B. bei absehbarem Ausscheiden aus der aktiven hauptamtlichen Funktion des Mitglieds, auch weniger als 5 Jahre betragen (BT-Drs. 19/17586 S. 131).

 

Rz. 3

Abs. 2 Satz 1 bestimmt die Rechtsstellung der Beiratsmitglieder. Es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Da die Mitglieder aufgrund ihrer besonderen fachlichen Qualifikation und wissenschaftlichen Reputation in das Gremium berufen werden, ist eine stellvertretende Aufgabenwahrnehmung durch andere Personen nicht möglich. Satz 2 dient der Transparenz des Gremiums. Die namentliche Zusammensetzung des Sachverständigenbeirats und die hauptamtlichen Funktionen der Mitglieder einschließlich der jeweiligen Institutionen werden auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht (BT-Drs. 19/17/586 S. 131).

 

Rz. 4

Abs. 3 regelt die unabhängige und neutrale Rechtsstellung der Beiratsmitglieder sowie die Pflicht zur Verschwiegenheit.

 

Rz. 5

Abs. 4 regelt Ausnahmetatbestände zur vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft. Gemäß Abs. 1 werden die Mitglieder jeweils für 5 Jahre berufen. Darüber hinaus kann die Mitgliedschaft bei Vorliegen besonderer Gründe wie z. B. bei Verstößen gegen die Unparteilichkeit oder Vertraulichkeit oder bei Aufgabe der hauptamtlichen Tätigkeit durch das Ministerium beendet werden. Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen.

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