Rz. 6

Liegt der Versicherungsfall vor dem Rückwirkungszeitpunkt nach § 6, so kommt allein eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 in Betracht. Ist diese vor dem Inkrafttreten der in Aussicht genommenen Änderung der BKV erfolgt, so erhält der Versicherte dadurch eine Rechtsposition, die aus rechtsstaatlichen Gründen durch die in der Verordnung getroffene Regelung über den zeitlichen Anwendungsbereich i. d. R. nicht mehr in Frage gestellt werden kann (BSG, Urteil v. 27.6.2006, B 2 U 5/05 R, SGb 2007 S. 354 mit Anm. von Rüfner; BVerfG, Beschluss v. 23.6.2005, 1 BvR 235/00, SGb 2006 S. 94 mit Anm. von Becker). Die Anerkennung bleibt auch nach Beginn des Rückwirkungszeitraumes und nach Einführung der Listen-Berufskrankheit bestehen. Dies folgt bereits aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes bei begünstigenden Verwaltungsakten.

 

Rz. 7

Bei Vorliegen der Entscheidungsreife eines Antrags auf eine Entschädigung nach § 9 Abs. 2 SGB VII ist es mithin unzulässig, einen Entschädigungsantrag bei Entscheidungsreife mit dem Hinweis auf eine in Aussicht stehende Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung abzulehnen und die Entscheidung zulasten des Versicherten hinauszuzögern. Vielmehr ist nach den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII über den Antrag zu entscheiden.

 

Rz. 8

Bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist die Frage, ob ein nach Beginn des Rückwirkungszeitraumes gestellter Antrag auf Anerkennung eines vor Beginn dieses Zeitraumes liegenden Versicherungsfalles nach § 9 Abs. 2 wie eine Berufskrankheit (vgl. Mehrtens/Brandenburg, § 6 Anm. 2.4) oder nach Abs. 1 als Berufskrankheit zu bescheiden ist.

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