Rz. 28

Das Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit muss zu einem wirtschaftlichen Schaden in Gestalt eines geringeren Arbeitsverdienstes (Minderverdienst) oder eines sonstigen wirtschaftlichen Schadens geführt haben. Dieser Schaden bestimmt die Höhe des Anspruchs auf Übergangsleistungen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 22.8.1975, 5 RKnU 5/74) steht dem Versicherten allerdings auch dann eine Übergangsleistung zu, wenn er nach der von der Berufsgenossenschaft empfohlenen Einstellung der gefährdenden und vor Aufnahme einer minderentlohnten Tätigkeit an einem schicksalsmäßigen Leiden erkrankt, das ihn ebenfalls zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit gezwungen hätte. Der Unfallversicherungsträger darf jedoch bei der Entscheidung über Umfang und Höhe der Übergangsleistungen berücksichtigen, dass möglicherweise nicht der gesamte tatsächliche Minderverdienst, sondern nur ein Teil davon auf die durch die Berufskrankheit bedingte Einstellung der Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist.

 

Rz. 29

Bezieht der Versicherte unmittelbar nach der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit oder kurz danach eine Berufs- oder Erwerbsminderungsrente, so entfällt der Kausalzusammenhang deshalb nicht. Die Rente ist aber ggf. bei der Höhe der Übergangsleistungen zu berücksichtigen.

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