Rz. 50

Ob Übergangsleistungen auch an solche ausländische Versicherte (weiterhin) zu erbringen sind, die in ihr Heimatland zurückkehren, ist höchstrichterlich nicht entschieden und wird in der Kommentarliteratur uneinheitlich beantwortet (bejahend: Koch, in: Lauterbach § 9 SGB VII Anh. II Rz. 138; Becker, § 9 SGB VII Rz. 457); verneinend: Mehrtens/Brandenburg, § 3 Rz. 6, und Benz, BG 1988 S. 596). Für das Fortbestehen des Anspruchs für Versicherte im Ausland spricht, dass Art. 4 e) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 alle Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten einbezieht und Art 4 b) die Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind, einbezieht. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dürfen die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Im Übrigen dürfte der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 der VO die Leistungsgewährung unabhängig von der Staatsangehörigkeit gebieten. Gegen die Übertragbarkeit spricht der mit den Übergangsleistungen verfolgte Zweck der Prävention. Bei Rückkehr des Betroffenen in ein Land außerhalb der EU ist zu prüfen, ob sich aus dem jeweiligen Sozialversicherungsabkommen ein Anspruch ergibt.

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