Rz. 12
Die zu der Gefährdung führenden Einwirkungen müssen in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass die versicherte Tätigkeit zumindest eine rechtlich wesentliche Teilursache in Bezug auf die drohende Entstehung, das Wiederaufleben oder die Verschlimmerung einer Berufskrankheit sein kann.
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