Rz. 11

Eine Gefahr der Verschlimmerung setzt voraus, dass bei einer bereits eingetretenen Berufskrankheit bei Fortsetzung der gefährdenden Tätigkeit die Erkrankung schwerwiegendere Folgen zeitigt (z. B. fortschreitende Minderung des Hörvermögens bei bereits bestehender Lärmschwerhörigkeit nach Nr. 2301 der Anl. 1 zur BKV) oder Begleiterkrankungen hinzutreten (z. B. psychische Erkrankung infolge lärmbedingtem Ohrgeräusch – Tinnitus).

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