Rz. 2

Sie knüpft an die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 6 Nr. 1 SGB VII an, wonach die BKV Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten regeln soll. Inhaltlich wird damit der aus den §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII folgende Präventionsauftrag umgesetzt, Gesundheitsschäden bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Berufskrankheit zu verhindern. Abs. 2 normiert den eigenständigen Anspruch auf Übergangsleistungen.

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