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Das Erfordernis zu dieser Vorschrift ergibt sich aus der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Regelung dient als Ermächtigungsgrundlage für die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), eine Einrichtung zu schaffen, die Aufgaben mit Auslandsberührung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wahrnehmen kann.
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