Zum Schutz im Bereich der Medien gehören
3. |
der Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Mediennutzung und |
4. |
die Förderung von Orientierung für Kinder, Jugendliche, personensorgeberechtigte Personen sowie pädagogische Fachkräfte bei der Mediennutzung und Medienerziehung; die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. |
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