(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über

 

1.

Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),

 

2.

die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 46a,[1]50 Abs. 3),

 

3.

den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),

 

4.

das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47),

 

4a.

[2]den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48 Absatz 3 Satz 2),

 

5.

die Untersuchungshaft (§§ 52,52a, 72, 89c[3]),

 

6.

die Urteilsgründe (§ 54),

 

7.

das Rechtsmittelverfahren (§§ 55,56),

 

8.

das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),

 

9.

die Beteiligung und die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter[4] [Bis 16.12.2019: des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters] (§ 50 Absatz 2, § 51 Absatz 2 bis 7[5] [Bis 16.12.2019: Absatz 2], §§ 67, 67a),

 

10.

die notwendige Verteidigung (§§ 68, 68a[6] [Bis 16.12.2019: § 68] ),

 

11.

Mitteilungen an amtliche Stellen[7] (§ 70),

 

11a.

[8]die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a),

 

11b.

[9]Belehrungen (§ 70b),

 

11c.

[10]die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c),

 

12.

die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),

 

13.

Kosten und Auslagen (§ 74),

 

14.

den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81)und

 

15.

Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a).

 

(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Gerichts[11] [Bis 16.12.2019: Richters].

 

(3)[12] Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2 genannten Rechte der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter ruhen.

Bis 16.12.2019:

(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten ist, kann der Richter anordnen, daß die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters unterbleiben.

 

(4) 1Hält das Gericht[13] [Bis 16.12.2019: der Richter] Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat es[14] [Bis 16.12.2019: er] deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. 2§ 53 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen:

 

1.

Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden;

 

2.

Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30);

 

3.

Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a).

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[2] Nr. 4a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[6] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[7] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[8] Nr. 11a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[9] Nr. 11b eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[10] Nr. 11c eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[11] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[12] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[13] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[14] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.

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