
Für Streitigkeiten aus dem Freiwilligenverhältnis sind die Arbeitsgerichte zuständig.[1]
Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer[2] .
[2] § 13 Satz 2 JFDG.
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