Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Zur Vorbeugung von Gesundheitsschäden allgemein, aber auch der Entstehung von Berufskrankheiten schreiben die §§ 32 f. JArbSchG bestimmte Untersuchungen des Jugendlichen vor. Die Pflicht trifft Arbeitgeber und den Jugendlichen. Letzterer ist arbeitsvertraglich verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und die notwendigen Bescheinigungen vorzulegen. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung, die jedenfalls zur Abmahnung, u. U. auch zur Kündigung berechtigt.
4.9.1 Erstuntersuchung
Vor dem Eintritt in das Berufsleben muss sich ein Jugendlicher ärztlich untersuchen lassen und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über diese Untersuchung vorlegen. Ohne diese Voraussetzungen trifft den Arbeitgeber gemäß § 32 Abs. 1 JArbSchG ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Der Abschluss des Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrages ist gleichwohl nur schwebend unwirksam bis zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten oder aber bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Kommt es dazu endgültig nicht, gelten die Grundsätze über das faktische Arbeitsverhältnis. Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme erfolgt sein, nicht zwingend vor dem Vertragsabschluss. Für Inhalt und Form der Bescheinigung gelten zwingend die Vorgaben der §§ 5 f. JArbSchUV. Den untersuchenden Arzt kann der Jugendliche frei wählen.
Erfolgt die Beschäftigung nur geringfügig oder nicht länger als 2 Monate bei leichten Arbeiten, bei denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind, greift die Regelung nicht.
Das Beschäftigungsverbot führt nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags, wenn die Parteien eine spätere Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vorsehen. Der Arbeitgeber ist nur gehindert, den Jugendlichen bis zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung tatsächlich zu beschäftigen.
4.9.2 Erste Nachuntersuchung
Gemäß § 33 JArbSchG hat frühestens nach 9 Monaten, spätestens bis zum Ablauf des 12. Beschäftigungsmonats nach Aufnahme der letzten Beschäftigung eine erste Nachuntersuchung zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat sich die entsprechende Bescheinigung entsprechend dem zwingend vorgegebenen Vordruck nach den §§ 5 f. JArbSchUV des Arztes darüber vorlegen zu lassen. Eine eindeutige Frist dafür besteht allerdings nicht. Die Untersuchungs- und Vorlagepflicht ist arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Jugendlichen. Auf diese Pflicht hat der Arbeitgeber den Jugendlichen 9 Monate nach Aufnahme der Beschäftigung "nachdrücklich" hinsichtlich des Zeitpunkts der Vorlage hinzuweisen und ihn aufzufordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen. Liegt die Bescheinigung nach Ablauf des 14. Beschäftigungsmonats noch nicht vor, darf der Jugendliche solange nicht mehr beschäftigt werden, bis er die Bescheinigung vorgelegt hat. Zur Vermeidung dieser Konsequenzen hat der Arbeitgeber den Jugendlichen innerhalb eines Monats nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahrs schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung vorzulegen. Demnach ergibt sich im Regelfall folgender Ablauf:
- 9 Monate nach Beschäftigungsbeginn fordert der Arbeitgeber den Jugendlichen zur Nachuntersuchung auf und gibt den Hinweis auf die Frist zum Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres.
- Nach Ablauf des 9. Monats wird die Nachuntersuchung durchgeführt.
- Bis Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres geht beim Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung zu.
- Geht die Bescheinigung nicht bis zum Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres zu, fordert der Arbeitgeber dies innerhalb eines weiteren Monats nach – dabei ist auf das drohende Beschäftigungsverbot des § 33 Abs. 3 JArbSchG hinzuweisen.
- Geht die Bescheinigung nicht bis zum Ablauf von 14 Monaten zu, greift das gesetzliche Beschäftigungsverbot solange, bis die Bescheinigung vorgelegt wird.
Ein Ignorieren der Aufforderung begründet einen schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß, der sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Nicht zuletzt um diese Konsequenzen zu vermeiden, hat der Arbeitgeber auch den Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG eine Kopie des Aufforderungsschreibens zuzusenden, damit diese auf den Jugendlichen effektiv einwirken können. Der Arbeitgeber selbst begeht bei Pflichtverstößen aus § 33 JArbSchG eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 59 Abs. 1 Nrn. 4 und 23 JArbSchG.
4.9.3 Weitere Untersuchungen
Weitere Untersuchungen nach der Erstbeschäftigung sieht das JArbSchG zwingend nicht vor. Nach § 34 JArbSchG kann der Jugendliche sich erneut untersuchen lassen. Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit hinweisen und darauf hinwirken, dass der Jugendliche die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt. Verletzt der Arbeitgeber seine Verpflichtungen, kann er sich wegen Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Jugendlichen schadensersatzpflichtig machen. Unter besonderen Umständen soll der Arzt eine außerordentlic...