Vor dem Eintritt in das Berufsleben muss sich ein Jugendlicher ärztlich untersuchen lassen und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über diese Untersuchung vorlegen. Ohne diese Voraussetzungen trifft den Arbeitgeber gemäß § 32 Abs. 1 JArbSchG ein gesetzliches Beschäftigungsverbot.[1] Der Abschluss des Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrages ist gleichwohl nur schwebend unwirksam bis zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten oder aber bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Kommt es dazu endgültig nicht, gelten die Grundsätze über das faktische Arbeitsverhältnis. Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme erfolgt sein, nicht zwingend vor dem Vertragsabschluss. Für Inhalt und Form der Bescheinigung gelten zwingend die Vorgaben der §§ 5 f. JArbSchUV. Den untersuchenden Arzt kann der Jugendliche frei wählen.

Erfolgt die Beschäftigung nur geringfügig oder nicht länger als 2 Monate bei leichten Arbeiten, bei denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind, greift die Regelung nicht.[2]

Das Beschäftigungsverbot führt nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags, wenn die Parteien eine spätere Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vorsehen. Der Arbeitgeber ist nur gehindert, den Jugendlichen bis zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung tatsächlich zu beschäftigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge