Für die Erledigung aller in § 70 Abs. 1 BetrVG genannten Aufgaben muss sich die JAV des Betriebsrats bedienen. Ohne ihn kann sie nach außen, insbesondere auch gegenüber dem Arbeitgeber, nicht tätig werden.

Damit die JAV ihre Aufgaben sachgerecht erledigen und sich rechtzeitig mit dem Betriebsrat in Verbindung setzen kann, muss der Betriebsrat die JAV seinerseits rechtzeitig und umfassend von sich aus über alle Umstände und Tatsachen, die die gesetzlichen Aufgaben der JAV betreffen, unterrichten und der JAV auf Verlangen aller erforderlichen Unterlagen vorlegen.[1]

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