Rz. 10

§ 97 Abs. 1 Satz 4 regelt einen Verzicht der Aufsichtsbehörde auf die Unterrichtung durch den Leistungsträger. Die Aufsichtsbehörde kann nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf die Vorlage und Unterrichtung verzichten. Dies dürfte aber Sonderfällen vorbehalten sein. Denkbar ist der Fall, dass der Aufsichtsbehörde im Rahmen einer der Aufgabenübertragung vorausgegangenen Korrespondenz die entscheidungserheblichen Einzelheiten bereits bekannt sind.

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