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Dritte i. S. d. § 97 sind Rechtspersonen, die nicht Leistungsträger, nicht Verbände, nicht Arbeitsgemeinschaften i. S. v. § 94 und auch keine öffentlich-rechtlichen Träger sind, wenn sie unmittelbar in die Gewährung von Sozialleistungen einbezogen sind. Insofern sind die Einrichtungen der kassenärztlichen Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts, und damit auch die Kassenärzte, keine Dritten, auf die Aufgaben übertragen werden könnten. Auch der Ausbildungsbetrieb, mit dem ein vom Arbeitsamt geförderter Umschüler einen Ausbildungsvertrag abschließt, ist kein Dritter i. S. d. § 97. Der Ausbildungsbetrieb betreibt sein eigenes Geschäft und nimmt damit, auch wenn die Ausbildung im Interesse der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden sollte, keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahr (BSG, Urteil v. 2.3.2000, B 7 AL 36/99).

Dritte können aber Personen sein, die zu einem Leistungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen, z. B. Ärzte, Kliniken oder Einrichtungen, die im Rahmen einer medizinischer Rehabilitation Maßnahmen der Heilbehandlung oder Untersuchungen durchführen. Mitarbeiter oder Beschäftigte von Leistungsträgern oder Arbeitsgemeinschaften sind keine Dritten.

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