Rz. 12

Die Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände sind nach § 94 Abs. 2 Satz 1 HS 1 an das Gesetz und Recht gebunden, das für sie maßgebend ist. Das bedeutet, dass die Arbeitsgemeinschaften auch das Recht, das für ihre Mitglieder gilt, zu beachten haben. Auf diese Weise wird eine nicht im Einklang mit dem Sozialgesetzbuch stehende Änderung der Ziele und des Zwecks einer Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen. So ist es beispielsweise unzulässig, einer in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführten Arbeitsgemeinschaft durch Satzungsänderung einen allein auf Teilnahme am Wirtschaftsprozess und auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Gesellschaftszweck zu geben.

 

Rz. 13

Es findet lediglich eine Rechtmäßigkeits- und keine Zweckmäßigkeitskontrolle statt . Die Aufsichtsbehörde kann Prüfungen vornehmen und Beanstandungen aussprechen. Das ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 88 SGB IV. Verpflichtungsbescheide dagegen sind mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nicht zulässig. § 89 SGB IV, der eine abschließende Regelung der Aufsichtsmaßnahmen enthält, ist nicht anwendbar. Durch die Bezugnahme auf § 85 SGB IV bedürfen jedoch Vermögensanlagen der Arbeitsgemeinschaften einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Aufsichtsbehörden haben im Übrigen lediglich die Möglichkeit, beratend auf die Arbeitsgemeinschaften einzuwirken. Die Beratungsfunktion ist der Aufsicht immanent und bedarf keiner gesonderten gesetzlichen Ermächtigung. Der Verzicht auf Sanktionen setzt bei den betroffenen Arbeitsgemeinschaften und Aufsichtsbehörden ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft voraus. Gegenüber dem einzelnen Leistungsträger, dessen Handeln innerhalb der Arbeitsgemeinschaft rechtsfehlerhaft ist, sind allerdings Aufsichtsmaßnahmen nach § 89 SGB IV nicht ausgeschlossen.

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