Rz. 2

Aus § 93 ergibt sich, inwieweit die Regeln über den vertraglichen Auftrag auch für den gesetzlichen Auftrag gelten.

Ein gesetzlicher Auftrag ist jedes Auftragsverhältnis, das sich auf eine gesetzliche Regelung zurückführen lässt. Ein entsprechender Auftrag muss daher nicht auf einem Parlamentsgesetz beruhen, seine Rechtsgrundlage kann auch eine Rechtsverordnung sein. Umstritten ist, ob auch durch eine Satzung ein gesetzlicher Auftrag begründet werden kann (ablehnend: Hochheim, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 11/2014, § 93 Rz. 6 unter Hinweis auf den klaren Wortlaut des § 93).

Der Regelungsbereich des § 93 erstreckt sich nur auf gesetzliche Auftragsverhältnisse, die zwischen Leistungsträgern bestehen.

Solche Auftragsverhältnisse sind etwa:

  • Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die Krankenkassen als Einzugsstellen (zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) nach §§ 28h ff. SGB IV,
  • Leistungserbringung im Rahmen der Beschädigtenversorgung durch die Krankenkassen nach § 18c BVG.

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