Rz. 4

Die Erstattungspflicht des Auftraggebers besteht nicht, wenn der Beauftragte die Sozialleistungen zu Unrecht gewährt hat und den Beauftragten hierfür ein Verschulden trifft. Der Gesetzentwurf hatte ursprünglich lediglich eine Verantwortlichkeit des Beauftragten gefordert, womit regelmäßig alle zu Unrecht gewährten Leistungen, die kausal dem Beauftragten zuzurechnen gewesen wären, von der Erstattungspflicht ausgenommen worden wären. Nach Intervention des Bundesrates wurde das Verschuldensprinzip, das strengere Voraussetzungen als das Verantwortlichkeits- oder Zurechnungsprinzip hat, eingeführt (vgl. BT-Drs. 9/95 S. 35). Hierdurch wird der Beauftragte besser geschützt, da er seinen Erstattungsanspruch auch dann geltend machen kann, wenn er die Leistung zwar zu Unrecht erbracht hat, ihn hieran aber kein Verschulden trifft.

 

Rz. 5

Verschulden ist Vorsatz und Fahrlässigkeit im Sinne der Außerachtlassung der im Verkehr üblichen Sorgfalt. Nach § 276 BGB, der hier zur Klärung von Begrifflichkeiten herangezogen werden kann, ist auch eine leichte Fahrlässigkeit, vom BSG regelmäßig als einfache Fahrlässigkeit bezeichnet, geeignet, den Ausschluss der Erstattungspflicht des Auftraggebers herbeizuführen. Allerdings dürfte in der Praxis eine leichte Fahrlässigkeit nur selten Grund für die unrechtmäßige Erbringung einer Leistung durch den Auftraggeber sein.

 

Rz. 6

Bei Auszahlung von Leistungen teilt der Auftraggeber regelmäßig die Berechnungsgrundlagen, z. B. das Regelentgelt, mit. Bei Rechtsfragen, die der Auslegung durch den Auftraggeber zugängig sind, sollte der Beauftragte nachfragen.

Bei der überhöhten und damit unrechtmäßigen Auszahlung von Geldleistungen muss der Auftraggeber aber zumindest dasjenige erstatten, was dem Berechtigten rechtmäßig zugestanden hat. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesformulierung ("soweit").

Das BSG (Urteil v. 7.12.1983, 9a RV 49/82) hat ein Verschulden bejaht für den Fall, dass bei einer objektiv unsicheren Rechtslage nicht beim Auftraggeber nachgefragt wurde.

Auch ein ggf. vorhandenes Verschulden des Auftraggebers ist schadensmindernd zu berücksichtigen. Hier kann § 254 BGB entsprechend angewandt werden.

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