Rz. 14

Der Auftraggeber ist nach § 89 Abs. 5 berechtigt, den Auftragnehmer an seine Auffassung zu binden. Schon der Wortlaut "Auffassung" stellt klar, dass es sich nicht allein um eine Rechtsauffassung handeln muss. Auch an eine bloße Interpretation des Sachverhaltes wie die Beurteilung eines oder mehrerer medizinischer Gutachten kann der Auftragnehmer durch den Auftraggeber gebunden werden. Abs. 5 verschafft dem Auftraggeber einen weitreichenden Einfluss auf das Verwaltungshandeln des Beauftragten und befähigt ihn auf diese Weise, seiner fortwirkenden Verantwortung gegenüber dem Betroffenen nachzukommen.

 

Rz. 15

Der Auftraggeber kann eine Bindung an seine Auffassung nicht nur im Einzelfall im Sinne einer einzelnen Weisung vornehmen. Vielmehr ist er im Rahmen des § 89 Abs. 5 auch berechtigt, dem Auftragnehmer Richtlinien zur Feststellung bzw. Beurteilung der Rechtslage oder ein Schema zur Bearbeitung von Sachverhalten vorzulegen. Der Beauftragte kann im Einzelfall von den Weisungen des Auftraggebers abweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Dann hat er aber dem Auftraggeber eine entsprechende Mitteilung zu machen. Auch bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Auffassung des Auftraggebers kann der Auftragnehmer von der Weisung abweichen. Dies folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG. Nach § 61 sind Vorschriften des BGB ergänzend anzuwenden. Die in Frage kommende Vorschrift des § 665 BGB ist aber eine Vorschrift, die regelmäßig dem Notfall vorbehalten ist. Eine Konstellation, in der es aus Gründen eines Notfalls dem Auftraggeber verwehrt ist, beim Auftragnehmer anzufragen, ob er abweichen darf, wird nur selten vorzuliegen.

 

Rz. 16

Die Nichtbeachtung einer Weisung hat im Außenverhältnis keine Auswirkungen. Ein Bescheid ist nicht anfechtbar, nur weil sich der Auftragnehmer bei dessen Abfassung nicht an die Weisungen des Auftraggebers gehalten hat.

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