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Der Abs. 4 des § 88 verpflichtet den Auftraggeber, die Erteilung von Fallgruppenaufträgen bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat in der für den Leistungsträger für seine öffentlichen Bekanntmachungen vorgeschriebenen Weise zu erfolgen. Bundesunmittelbare Träger haben daher regelmäßig eine Veröffentlichung im BAnz vorzunehmen. Verpflichtet ist nur der Auftraggeber. Anders als es § 34 SGB IV für die Satzungen der Versicherungsträger vorsieht, wird das Auftragsverhältnis gegenüber dem Leistungsberechtigten auch wirksam, wenn die Bekanntgabe unterblieben ist. Die Bekanntmachung ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Fallgruppenauftrags im Außenverhältnis. Auftragsverhältnisse verändern nicht den Leistungsanspruch des Sozialleistungsberechtigten, sondern ändern nur verwaltungsrechtliche Zuständigkeiten. Satzungen hingegen haben Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Leistungsanspruchs bzw. des Rechtsverhältnisses des Sozialleistungsberechtigten zu seinem Sozialversicherungsträger. Ihr Regelungsinhalt berührt damit den Wesensgehalt sozialrechtlicher Leistungserbringung. Letzterer darf aber durch das Auftragsverhältnis nicht berührt werden. Daher kann die Bekanntgabe eines Auftrags nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Auftragsverhältnisses sein.

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