2.2.1 Einzel- oder Fallgruppenauftrag

 

Rz. 18

In § 88 Abs. 2 wird zwischen Einzel- und Fallgruppenaufträgen unterschieden. Bei einem Einzelauftrag handelt es sich um die Verpflichtung eines Beauftragten zu einem bestimmten ein- oder mehrmaligen Tätigwerden bezüglich eines konkreten Sachverhaltes.

Der Fallgruppenauftrag umfasst das Tätigwerden des Beauftragten i. S. einer Regelung von nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Fällen gleicher Art. Die Unterscheidung korrespondiert mit der in § 35 getroffenen Unterteilung sozialverfahrensrechtlicher Tätigkeiten der Leistungsträger in Verwaltungsakt und Allgemeinverfügung.

 

Rz. 19

Beispiel für einen Einzelauftrag ist die von den Unfallversicherungsträgern durchgeführte Beauftragung der Krankenkassen, für bestimmte Verletzte Heilbehandlung, Arznei- und Verbandsmittel zu gewähren und das Verletztengeld zu berechnen und auszuzahlen.

Die von der Krankenkasse zu erhebenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die pauschale Abgeltung der Verwaltungskosten, die die Kassen anlässlich der Durchführung des Auftragsgeschäftes aufwenden, werden in einer Verwaltungsvereinbarung General-(Fallgruppen-)Auftrag bzw. VV-Beiträge geregelt.

2.2.2 Ein wesentlicher Teil der Aufgaben soll beim Auftraggeber verbleiben

 

Rz. 20

§ 88 Abs. 2 Satz 2 stellt sicher, dass ein wesentlicher Teil der Aufgaben beim Auftraggeber verbleiben soll. Dies wahrt die Letztverantwortung des Auftraggebers. In diesem Zusammenhang entscheidet z. B. weiterhin der Unfallversicherungsträger, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt und ob entsprechend Verletztengeld oder Verletztenrente gezahlt werden soll. Das Auftragsgeschäft kann in diesem Punkt nicht auf die Krankenkassen übertragen werden, da dies den Wesensbereich der Leistungsgewährung berühren würde.

 

Rz. 21

Aus § 88 ergibt sich das Postulat, dass nicht der wesentliche Teil der dem Auftraggeber aus dem Sozialleistungsverhältnis gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten obliegenden Aufgaben übertragen werden darf.

Aus dem Zweck der Vorschrift, die Zusammenarbeit unter Leistungsträgern zu ermöglichen, folgt aber auch, dass ein Leistungsträger nicht derart viele oder umfangreiche Aufträge annehmen darf, dass letztlich die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben Schaden nimmt bzw. in den Hintergrund tritt (vgl. Engelmann, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 88 Rz. 18b).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge