Rz. 7

Das Recht des § 85a Abs. 2 a. F. wurde beibehalten und lediglich redaktionell an die DSGVO angepasst.

Voraussetzung für eine Strafverfolgung ist auch seit dem 25.5.2018 immer ein Antrag. Antragsberechtigt ist zunächst immer die betroffene Person, die verantwortliche Stelle (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stellen bzw. der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz (hierzu wird ergänzend auch auf die Kommentierung zu § 81 hingewiesen).

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