Rz. 1

Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist die Vorschrift neu bekannt gemacht worden. Sie wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBI. I S. 904) inhaltlich überarbeitet und an die Stelle des bisherigen § 85a gesetzt. Der Gesetzgeber hat damit auch im SGB X die Bußgeldvorschrift vor die Strafvorschrift gestellt.

Durch Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) wurden zum 11.8.2010 Ergänzungen in § 85 vorgenommen. In Abs. 1 wurden nach Nr. 1 die neuen Nr. 1a und 1b und in Abs. 2 wurde Nr. 6 eingefügt. In Abs. 3 wurden in Satz 1 die Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten deutlich erhöht und die Sätze 2 und 3 angefügt.

Zum 25.5.2018 wurde § 85 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) v. 27.4.2016 (ABl. L 119/1) umfassend angepasst und wieder vor die Bußgeldvorschrift des § 85a gestellt.

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