Rz. 13

Nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Damit wird der EG 63 DSGVO umgesetzt, der ausdrücklich fordert, dass die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, durch das Auskunftsrecht der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Obwohl Art. 15 Abs. 4 DSGVO nur von "Erhalt einer Kopie" spricht, ergibt sich aus dem EG 63 DSGVO, insbesondere seinem Hinweis auf das Urheberrecht an Software, deutlich, dass dessen Einschränkungen für alle Formen der Auskunftsgewährung gelten sollen. Andernfalls würde die Form der Antragstellung der betroffenen Person und die dem entsprechende Auskunftsgewährung darüber entscheiden, in welchem Umfang ggf. Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden.

 

Rz. 14

Umgekehrt darf jedoch die Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird (EG 63 DSGVO).

 

Rz. 15

 
Wichtig

"Ein Verantwortlicher sollte personenbezogene Daten nicht allein zu dem Zweck speichern, auf mögliche Auskunftsersuchen reagieren zu können", diese Forderung des EG 64 DSGVO könnte zu mehr Rechtssicherheit auch für die Stellen nach § 35 SGB I führen.

Es besteht insbesondere bei der Beantwortung von Amtshilfeersuchen gemäß § 3 ein ständiges Spannungsverhältnis zwischen einem möglicherweise in der Zukunft liegenden Antrag auf Auskunft der betroffenen Person über ihre Daten, auch z. B. über Empfänger nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO (Rz. 4) bzw. § 83 (Rz. 30 ff.) und dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO, nach dem personenbezogene Daten auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß zu beschränken sind (vgl. die Komm. zu § 35 SGB I). Hinzu kommen die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO (vgl. die Komm. dort), nach denen vor einer beabsichtigten Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, und hierzu zählt z. B. die Übermittlung/Offenlegung an einen Dritten (vgl. Offizielles Kurzpapier Nr. 10 der Datenschutzkonferenz – DSK-), der betroffenen Person die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

Unter Berücksichtigung des o. g. zitierten EG 64 DSGVO dürfte insoweit Klarheit bestehen, dass – unbenommen von den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO vor der Datenübermittlung/Offenlegung – keine Dokumentationspflicht über erteilte Auskünfte im Rahmen der Amtshilfe (Datenübermittlungen z. B. nach §§ 68 ff.) allein zum Zweck einer Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO bzw. § 83 besteht. Sofern diese Informationen also keinen Zusammenhang mit dem eigentlichen Zweck ihrer Verarbeitung haben und für den Verantwortlichen erforderlich sind, brauchen sie nicht bzw. nicht dauerhaft dokumentiert werden.

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