Rz. 32

Abs. 3 enthält im Wesentlichen die Regelungen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 a. F. und knüpft bei Auftragserteilung an eine nicht-öffentliche Stelle zusätzliche Voraussetzungen. Danach ist eine Auftragserteilung an eine nicht-öffentliche Stelle nur zulässig,

  • wenn ansonsten Störungen im Betriebsablauf des Verantwortlichen zu befürchten sind (Nr. 1) oder
  • die Auftragsverarbeitung erheblich kostengünstiger besorgt werden kann (Nr. 2).

Bis zum 24.5.2018 enthielt § 80 Abs. 5 a. F. noch die zusätzliche Beschränkung, dass der Auftrag nicht die Speicherung des gesamten Datenbestandes des Verantwortlichen umfassen darf und bei diesem der überwiegende Teil der Speicherung des gesamten Datenbestandes verbleiben muss. Diese Regelungen wurden gestrichen, da sie nach Auffassung des Gesetzgebers "nicht mehr zeitgemäß sind. Die ursprünglich damit beabsichtigte Verfügungskontrolle wird angesichts der heutigen weitgehend elektronischen Speichermedien nicht mehr durch die Größe des verbliebenen Speichervolumens gewährleistet, weil auch Backup-Dateien mit geringerem Speichervolumen die gleiche Funktion erfüllen" (BT-Drs. 18/12611).

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