Rz. 2

§ 8, der eine Legaldefinition des Begriffs Verwaltungsverfahren gibt, ist bis auf das Wort "Gesetzbuch" inhaltsgleich mit § 9 VwVfG. Die Vorschrift erfasst nicht das verwaltungsinterne Verfahren, sondern bestimmt den Bereich, in dem eine Behörde (die Tätigkeit anderer Stellen gehört nicht zum Verwaltungsverfahren) nach außen durch ihr Handeln in Erscheinung tritt. In der Praxis lassen sich Abgrenzungsprobleme zwischen dem Außen- und Innenbereich des Handelns einer Behörde nicht vermeiden. Das Verwaltungsverfahren ist immer Teil der Tätigkeit der Exekutive und gehört nicht zum Bereich der Rechtsprechung. Daran sind deshalb nicht dieselben förmlichen Anforderungen wie an ein gerichtliches Verfahren zu stellen, wenngleich Bestrebungen des Gesetzgebers, die Sachverhaltsermittlung stärker nach rechtsstaatlichen Grundsätzen auszurichten, nicht zu übersehen sind (vgl. insoweit §§ 20 bis 22, wodurch Ermittlungsformen, die normalerweise den Gerichten zustehen, auch Verwaltungsbehörden eröffnet wurden). Allerdings sind Verfahrensgrundsätze des gerichtlichen Verfahrens ergänzend heranzuziehen, wenn Vorschriften des Verwaltungsverfahrens ergänzungsbedürftig erscheinen.

Ziel des Verwaltungsverfahrens ist die Sicherstellung des geordneten Vollzuges der Gesetze und die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Verwirklichung und Durchsetzung der Rechte und Pflichten, die der Einzelne gegenüber der Verwaltung besitzt (vgl. BVerfG, Urteil v. 20.12.1979, 1 BvR 385/77, NJW 1980 S. 759).

Verfahrensgegenstand ist grundsätzlich die gesamte Regelung, die im Hinblick auf einen als regelungsbedürftig angesehenen Sachverhalt angestrebt, beabsichtigt oder in Betracht gezogen wird.

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