Rz. 2

§ 79 regelt automatisierte Verfahren auf Abruf und soll durch Vorgabe besonderer zusätzlicher Kriterien für die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung der erhöhten Gefahr eines Verstoßes gegen die Zweckbindungsvorschriften (§§ 67b und 67c) in Fällen eines Bereithaltens der Daten zum Abruf für andere Stellen entgegenwirken (BT-Drs. 18/12611). Die Zulässigkeit der Norm ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 DSGVO.

Online- oder Abrufverfahren enthalten besondere Risiken, weil alle Aktivitäten beim Dritten, an den übermittelt wird, liegen. Um hierzu einen Ausgleich zu schaffen und das Sozialgeheimnis zu wahren, wurde mit § 79 eine spezielle Vorschrift geschaffen. Sie regelt die Zulässigkeit, die Ausgestaltung und die Kontrolle automatisierter Verfahren auf Abruf, nicht dagegen die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs. Dieser ist nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies anordnet oder erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat.

 

Rz. 3

Der Begriff "Abruf" ist im Sozialdatenschutz und auch in Art. 4 DSGVO nicht definiert. Er wird in der DSGVO nicht und im SGB nur im Zusammenhang mit automatisierten Verfahren "auf Abruf" verwendet, z. B. auch in § 148 Abs. 3 SGB VI.

Aus dem Wortlaut "wegen der Vielzahl der Übermittlungen" in § 79 Abs. 1 Satz 1 ergibt sich, dass das Abrufen von Daten in diesem Zusammenhang als eine Form der Übermittlung einzuordnen ist. Auch der Begriff der Übermittlung ist seit dem 25.5.2018 weder in der DSGVO noch im SGB definiert. Aus § 67d Abs. 1 ist jedoch zu entnehmen, welche Vorgänge der Verarbeitung Übermittlung i. S. d. SGB X sind: "Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten". Zu den Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO und des § 67 wird auf die Komm. zu § 67 verwiesen.

 

Rz. 4

Die besonderen, aber auch engeren Vorschriften der Rentenversicherung (§ 148 Abs. 3, § 150 Abs. 4 SGB VI) haben für diesen Versicherungszweig jedoch Vorrang (vgl. § 37 SGB I).

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