Rz. 23

Abs. 3 ist eine Schutzmaßnahme für Vollstreckungsbeamte. Die Regelung entspricht einem Anliegen der Praxis (vgl. BT-Drs. 12/5187 S. 41). Vollstreckungsbeamte sind erfahrungsgemäß in besonderem Maße verbalen oder tätlichen Angriffen ausgesetzt. Ahndet der Vollstreckungsbeamte dies durch eine Strafanzeige, so dürfen insoweit auch im Rahmen der Erforderlichkeit Sozialdaten gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung beschränkt oder gelöscht werden, die ursprünglich zum Zwecke der Vollstreckung zur Verfügung gestellt worden sind. Das gilt in gleicher Weise, wenn gegen den Vollstreckungsbeamten ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

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