Rz. 19

Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG gehören zu den sonstigen Arten von Einkünften auch Leistungen, die auf Beiträgen beruhen, die oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Es muss sich um Beiträge bis zum 31.12.2004 handeln und diese müssen mindestens 10 Jahre oberhalb des Höchstbeitrages gezahlt worden sein.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden auch diese Beitragszeiten zwischen den geschiedenen Ehegatten ausgeglichen und können daher auch von beiden Ehegatten steuerlich geltend gemacht werden. Hierfür muss der 10-Jahres-Zeitraum nachgewiesen werden, was regelmäßig dem Ausgleichsberechtigten schwerfallen dürfte, da es sich um die Daten des geschiedenen Ehegatten (Ausgleichspflichtigen) handelt. Für diesen Zweck wurde sowohl in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 letzter HS EStG als auch in § 74 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ein Verweis auf § 4 Abs. 1 VersAusglG aufgenommen.

 

Rz. 20

Der Ausgleichs- und damit Auskunftsberechtigte kann daher eine entsprechende Aufstellung über die Höchstbeiträge vom zuständigen Rentenversicherungsträger erhalten, sofern der Ausgleichs- und damit Auskunftsverpflichtete seiner Auskunftspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt.

 

Rz. 21

Voraussetzung für eine zulässige Übermittlung ist nach Abs. 1 Satz 2 ein vorab durchgeführtes Mahnverfahren (vgl. Rz. 22).

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